Gesetze / POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
POP-Abfall-ÜberwV§ 3 Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POP-Abfall-%C3%9CberwV/3#abs-1 (1) Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen haben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 oder nach § 15 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POP-Abfall-%C3%9CberwV/3#abs-2 (2) Soweit die getrennte Sammlung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, von POP-haltigen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POP-Abfall-%C3%9CberwV/3#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Vermischung zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POP-Abfall-%C3%9CberwV/3#abs-4 (4) Soweit POP-haltige Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden sind, sind diese zu trennen,