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# § 3 POP-Abfall-ÜberwV — Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen haben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 oder nach § 15 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist.

(2) Soweit die getrennte Sammlung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, von POP-haltigen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Vermischung zulässig, wenn

- 1. sie in einer hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,

- 2. sichergestellt ist, dass das gesamte entstehende Gemisch nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gemeinwohlverträglich beseitigt wird sowie

- 3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.

(4) Soweit POP-haltige Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden sind, sind diese zu trennen,

- 1. soweit dies erforderlich ist, um

  - a) eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder

  - b) eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

- sicherzustellen, und

- 2. die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

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Zitiervorschlag: § 3 POP-Abfall-ÜberwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POP-Abfall-%C3%9CberwV/3

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