Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeiorganisationsgesetz

POG NRW

§ 14 Außerordentliche Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/14#abs-1 (1) Bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde Aufgaben einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/14#abs-2 (2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können die Polizeiaufsichtsbehörden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden ihres Bezirks einer Polizeibehörde oder sich selbst unterstellen.

Fünfter Abschnitt

Polizeibeiräte

§ 13b § 15