Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeiorganisationsgesetz

POG NRW

§ 11 Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/11#abs-1 (1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig

1. für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,

3. für die Überwachung des Straßenverkehrs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/11#abs-2 (2) Die Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.

§ 10 § 12