Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeiorganisationsgesetz
POG NRW§ 10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
Stand: 26.08.2026
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 POG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 09.04.2024 – 2 BvL 2/22 · Politischer BeamterZitiert von 7
- VG Aachen, 29.07.2009 – 6 K 112/09Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.