Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeiorganisationsgesetz

POG NRW

§ 10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig.

§ 9 § 11