Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeiorganisationsgesetz
POG NRW§ 10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
Stand: 26.08.2026
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig.