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§ 7 POEich (Bayern) — Allgemeines

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die jeweilige Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der schriftliche Teil kann aus mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten bestehen.