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§ 27 POEich (Bayern) — Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können – unbeschadet abweichender landesrechtlicher Bestimmungen – die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung muss spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.