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# § 23 POEich (Bayern) — Rücktritt und Versäumnis

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Treten Prüfungsteilnehmende nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommen sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn Prüfungsteilnehmende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können.

(2) Versäumen Prüfungsteilnehmende einen Prüfungstermin des schriftlichen Teils der Prüfung ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. Das gleiche gilt, wenn Prüfungsteilnehmende einen Prüfungstermin des mündlichen Teils der Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumen.

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Zitiervorschlag: § 23 POEich (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/23

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