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§ 16 POEich (Bayern) — Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Allen Prüfungsteilnehmenden sind die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben.