Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-Z

§ 3 Geschäftsführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium legt die Geschäftsführung für die Prüfungsausschüsse fest. Über die Sitzungen sowie über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Staatsministerium.

§ 2 § 4