Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-Z

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/2#abs-1 (1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/2#abs-2 (2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bereich des Staatsministeriums bestehenden Landesverbände der Sozialversicherungsträger berufen. Soweit Landesverbände nicht gebildet sind, schlagen die Sozialversicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/2#abs-3 (3) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 37 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BBiG.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/2#abs-4 (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für vier Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß bis zum Abschluß dieser Prüfung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/2#abs-5 (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Staatsministerium festgesetzt wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/2#abs-6 (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 1 § 3