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§ 3 PO-Z (Bayern) — Geschäftsführung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium legt die Geschäftsführung für die Prüfungsausschüsse fest. Über die Sitzungen sowie über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Staatsministerium.