Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-Z

§ 12 Leitung und Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/12#abs-1 (1) Die Prüfung wird vom jeweiligen Prüfungsausschuß abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/12#abs-2 (2) Die geschäftsführende Stelle regelt die Aufsichtführung. Die Aufsichtführenden haben sicherzustellen, daß die Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/12#abs-3 (3) Die Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen, die zu Beginn der Prüfung verlost werden.

§ 11 § 13