(1) Die Prüfung wird vom jeweiligen Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Die geschäftsführende Stelle regelt die Aufsichtführung. Die Aufsichtführenden haben sicherzustellen, daß die Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen, die zu Beginn der Prüfung verlost werden.