Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-Z§ 11 Nichtöffentlichkeit
Stand: 25.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.