Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-Z

§ 10 Prüfungsaufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/10#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die Bearbeitungsdauer in den ersten beiden Prüfungsfächern, die Lösungsvorschläge und die Hinweise für die Bewertung und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/10#abs-2 (2) Findet die Prüfung in derselben Fachrichtung gleichzeitig vor mehreren Prüfungsausschüssen statt, sind jeweils einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge sowie Bewertungshinweise zu beschließen.

§ 9 § 11