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§ 11 PO-Z (Bayern) — Nichtöffentlichkeit

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.