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# § 10 PO-Z (Bayern) — Prüfungsaufgaben

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die Bearbeitungsdauer in den ersten beiden Prüfungsfächern, die Lösungsvorschläge und die Hinweise für die Bewertung und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) Findet die Prüfung in derselben Fachrichtung gleichzeitig vor mehreren Prüfungsausschüssen statt, sind jeweils einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge sowie Bewertungshinweise zu beschließen.

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Zitiervorschlag: § 10 PO-Z (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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