(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die Bearbeitungsdauer in den ersten beiden Prüfungsfächern, die Lösungsvorschläge und die Hinweise für die Bewertung und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Findet die Prüfung in derselben Fachrichtung gleichzeitig vor mehreren Prüfungsausschüssen statt, sind jeweils einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge sowie Bewertungshinweise zu beschließen.