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§ 8 PO-StrW (Bayern) — Nichtöffentlichkeit

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Personen, mit berechtigtem Interesse, kann der Prüfungsausschuss die Anwesenheit gestatten. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.