(1) Der Auszubildende beantragt bei seiner Ausbildungsstelle unter Vorlage des Berichtsheftes die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung nach § 40 Abs. 2 BBiG wird bei der Beschäftigungsbehörde beantragt; an Stelle des Berichtsheftes ist ein Tätigkeitsbericht vorzulegen, aus dem der zeitliche Umfang berufsbezogener Beschäftigung hervorgeht.
(2) Die Dienststelle trifft die Feststellung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit der Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gelten die Prüfungsbewerber als zur Prüfung zugelassen im Sinn des § 39 Abs. 2 BBiG.
(3) Hält die Dienststelle die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet über den Antrag der Prüfungsausschuss.