Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/20#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/20#abs-2 (2) Mit Ablauf des 30. November 2004 tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter in Bayern (PO-StrW) vom 15. März 1984 (GVBl S. 106, BayRS 800-21-22-I) außer Kraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/20#abs-3 (3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2002 bestanden haben, sind die bisherigen Prüfungsvorschriften weiter anzuwenden.