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§ 20 PO-StrW (Bayern) — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. November 2004 tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter in Bayern (PO-StrW) vom 15. März 1984 (GVBl S. 106, BayRS 800-21-22-I) außer Kraft.

(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2002 bestanden haben, sind die bisherigen Prüfungsvorschriften weiter anzuwenden.