Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 19 Prüfungsbescheinigung
Stand: 25.08.2026
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung sowie deren Ergebnis wird vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis ausgestellt, das über den Leistungsstand, insbesondere auch über etwaige Mängel Aufschluss gibt.