Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 18 Inhalt
Stand: 25.08.2026
In der Zwischenprüfung ist zu prüfen, in welchem Maße der Auszubildende bereits Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin besitzt.