Soweit der Ausbildungsgang es erfordert, kann die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine zweite Zwischenprüfung festlegen.
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Soweit der Ausbildungsgang es erfordert, kann die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine zweite Zwischenprüfung festlegen.