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§ 17 PO-StrW (Bayern) — Festlegung der zweiten Zwischenprüfung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit der Ausbildungsgang es erfordert, kann die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine zweite Zwischenprüfung festlegen.