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§ 14 PO-StrW (Bayern) — Prüfungszeugnis

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer als Zeugnis einen Facharbeiterbrief. Dieser wird im Auftrag des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr durch den zuständigen Prüfungsausschuss ausgefertigt.