Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

PO-StrW

§ 13 Feststellung des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der Prüfung fest und fertigt darüber eine Niederschrift. Es sind für jeden Prüfungsteilnehmer zwei Noten zu bilden. In der ersten Note wird das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung, in der zweiten das Ergebnis des Teils der praktischen Prüfung festgelegt. Ergibt sich bei Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, so ist die Note nach folgender Abstufung festzusetzen:

1,00 bis 1,50

=

sehr gut

1,51 bis 2,50

=

gut

2,51 bis 3,50

=

befriedigend

3,51 bis 4,50

=

ausreichend

4,51 bis 5,50

=

mangelhaft

5,51 bis 6,00

=

ungenügend.

Bei einer Bruchzahl bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.

§ 12 § 14