Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 12 Bewertung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/12#abs-1 (1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss gemeinsam die Arbeit endgültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/12#abs-2 (2) Bei der praktischen Prüfung gibt jedes beteiligte Mitglied des Prüfungsausschusses eine eigene Prüfungsnote. Der Prüfungsausschuss beschließt endgültig die Bewertung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/12#abs-3 (3) Für die Bewertung gilt die nachstehende Notenskala. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass insgesamt oder für Teile der Prüfung nach dem angegebenen Punktesystem verfahren wird:
sehr gut
= Note 1
100 – 92 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut
= Note 2
91 – 81 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend
= Note 3
80 – 67 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
ausreichend
= Note 4
66 – 50 Punkte
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
= Note 5
49 – 30 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
ungenügend
= Note 6
29 – 0 Punkte.
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind