Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

PO-StrW

§ 12 Bewertung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/12#abs-1 (1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss gemeinsam die Arbeit endgültig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/12#abs-2 (2) Bei der praktischen Prüfung gibt jedes beteiligte Mitglied des Prüfungsausschusses eine eigene Prüfungsnote. Der Prüfungsausschuss beschließt endgültig die Bewertung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/12#abs-3 (3) Für die Bewertung gilt die nachstehende Notenskala. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass insgesamt oder für Teile der Prüfung nach dem angegebenen Punktesystem verfahren wird:

sehr gut

= Note 1

100 – 92 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut

= Note 2

91 – 81 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend

= Note 3

80 – 67 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

ausreichend

= Note 4

66 – 50 Punkte

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

= Note 5

49 – 30 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

ungenügend

= Note 6

29 – 0 Punkte.

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind

§ 11 § 13