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# § 13 PO-StrW (Bayern) — Feststellung des Prüfungsergebnisses

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der Prüfung fest und fertigt darüber eine Niederschrift. Es sind für jeden Prüfungsteilnehmer zwei Noten zu bilden. In der ersten Note wird das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung, in der zweiten das Ergebnis des Teils der praktischen Prüfung festgelegt. Ergibt sich bei Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, so ist die Note nach folgender Abstufung festzusetzen:

1,00 bis 1,50

=

sehr gut

1,51 bis 2,50

=

gut

2,51 bis 3,50

=

befriedigend

3,51 bis 4,50

=

ausreichend

4,51 bis 5,50

=

mangelhaft

5,51 bis 6,00

=

ungenügend.

Bei einer Bruchzahl bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 13 PO-StrW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/13

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