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§ 12 PO-StrW (Bayern) — Bewertung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss gemeinsam die Arbeit endgültig.

(2) Bei der praktischen Prüfung gibt jedes beteiligte Mitglied des Prüfungsausschusses eine eigene Prüfungsnote. Der Prüfungsausschuss beschließt endgültig die Bewertung.

(3) Für die Bewertung gilt die nachstehende Notenskala. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass insgesamt oder für Teile der Prüfung nach dem angegebenen Punktesystem verfahren wird:

sehr gut

= Note 1

100 – 92 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut

= Note 2

91 – 81 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend

= Note 3

80 – 67 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

ausreichend

= Note 4

66 – 50 Punkte

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

= Note 5

49 – 30 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

ungenügend

= Note 6

29 – 0 Punkte.

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind