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PO-SozVersFW

§ 9 Zulassung zur Fortbildungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/9#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Fortbildungssprüfung entscheidet das Staatsministerium. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/9#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben teilt dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin die Entscheidung über die Zulassung zusammen mit der Ladung zur Prüfung rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes schriftlich mit. Es gibt auch die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekannt. Nicht zugelassenen Bewerbern und Bewerberinnen teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben die Entscheidung begründet mit.

§ 8 § 10