Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung

PO-SozVersFW

§ 10 Prüfungsaufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/10#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben bestimmt Aufgabensteller, die Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweis, die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer und die zuzulassenden Hilfsmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/10#abs-2 (2) Er kann Gutachter oder Gutachterinnen zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.

§ 9 § 11