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# § 9 PO-SozVersFW (Bayern) — Zulassung zur Fortbildungsprüfung

Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Fortbildungssprüfung entscheidet das Staatsministerium. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben teilt dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin die Entscheidung über die Zulassung zusammen mit der Ladung zur Prüfung rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes schriftlich mit. Es gibt auch die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekannt. Nicht zugelassenen Bewerbern und Bewerberinnen teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben die Entscheidung begründet mit.

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Zitiervorschlag: § 9 PO-SozVersFW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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