Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feststellungsprüfungsordnung Hochschule
PO-FeP-Hochschule§ 18 Akteneinsicht
Stand: 26.08.2026
Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu stellen.