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§ 18 PO-FeP-Hochschule (Nordrhein-Westfalen) — Akteneinsicht

Feststellungsprüfungsordnung Hochschule

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu stellen.