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PO-Externe-BK

§ 18 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/18#abs-1 (1) Der Rücktritt von der Prüfung vor Beginn des ersten Prüfungsteils ist möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/18#abs-2 (2) Bei Prüflingen, die nach Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten oder nicht daran teilnehmen, ohne dass es dafür einen wichtigen Grund gibt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die versäumt wurden, ohne dass es dafür einen wichtigen Grund gibt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/18#abs-3 (3) Wer aus wichtigem Grund an der Prüfung nicht oder nicht vollständig teilnehmen kann, muss dies unverzüglich nachweisen; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, muss ein ärztliches Attest vorlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/18#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat. In diesem Fall bestimmt sie oder er, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

§ 17 § 19