(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Abiturprüfung für Externe, insbesondere über die Prüfungsanforderungen (§ 2).
(2) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses (§ 7 Abs. 3) oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses berät den Prüfling in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.