Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung
PO-Externe-A§ 21 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/21#abs-1 (1) Der Prüfling kann bis zu vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen (erster Prüfungsteil) von der Abiturprüfung zurücktreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/21#abs-2 (2) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/21#abs-3 (3) Nimmt der Prüfling an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann der Prüfling die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten ist. Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile der Abiturprüfung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen an dem nächstmöglichen zentralen Nachschreibetermin teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/21#abs-4 (4) Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.