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# § 21 PO-Externe-A (Nordrhein-Westfalen) — Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

Externen-Abiturprüfungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling kann bis zu vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen (erster Prüfungsteil) von der Abiturprüfung zurücktreten.

(2) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt der Prüfling an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann der Prüfling die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten ist. Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile der Abiturprüfung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen an dem nächstmöglichen zentralen Nachschreibetermin teil.

(4) Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

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Zitiervorschlag: § 21 PO-Externe-A (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/21

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