Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung

PO-Externe-A

§ 20 Ergänzende Bestimmung für Prüflinge mit Behinderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern oder sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

§ 19 § 21