Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 27 Prüfungsunterlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Jahren Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Staatsministerium zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften fünf Jahre aufzubewahren.

§ 26 § 28