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§ 27 PO-A (Bayern) — Prüfungsunterlagen

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Jahren Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Staatsministerium zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften fünf Jahre aufzubewahren.