Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-A§ 26 Wiederholungsprüfung
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens zum nächsten Prüfungstermin.