Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 25 Nicht bestandene Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid, der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit zu unterzeichnen ist. Die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.

§ 24 § 26