Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-A§ 25 Nicht bestandene Prüfung
Stand: 25.08.2026
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid, der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit zu unterzeichnen ist. Die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.