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§ 26 PO-A (Bayern) — Wiederholungsprüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens zum nächsten Prüfungstermin.