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# § 14 PO-A (Bayern) — Prüfungsaufgaben

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise. Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und gibt sie spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.

(2) Findet die Prüfung in derselben Fachrichtung vor mehreren Prüfungsausschüssen gleichzeitig statt, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise zu beschließen.

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Zitiervorschlag: § 14 PO-A (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/14

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