Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

PO JFA NRW

§ 25 Nicht bestandene Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/25#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist die Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben und auf § 26 Absatz 3 hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/25#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist ebenfalls hinzuweisen.

§ 24 § 26