Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW
PO JFA NRW§ 25 Nicht bestandene Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/25#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist die Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben und auf § 26 Absatz 3 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/25#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist ebenfalls hinzuweisen.