(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist die Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben und auf § 26 Absatz 3 hinzuweisen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist ebenfalls hinzuweisen.