Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW
PO JFA NRW§ 24 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/24#abs-1 (1) Über die Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BBiG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/24#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3. den Ausbildungsberuf,
4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von Leistungen einzelner Prüfungsbereiche,
5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
6. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren beziehungsweise dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden und
7. die Zuordnung des Abschlusses zu dem entsprechenden Niveau im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen.
(2) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings wird zusätzlich das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen ausgewiesen.